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| 1 Allgemeines 1.1 Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der Firma DVSE. 1.2 Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch ohne ausdrücklichen Widerspruch selbst im Falle der Lieferung nicht Vertragsbestandteil. 1.3 Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen und/oder Ergänzungen sowie Änderungen und Ergänzungen abgeschlossene Verträge und der auf diese anwendbaren Geschäftsbedingungen von DVSE bedürfen der Schriftform. 2 Angebot und Vertragsabschluss 2.1 Angebote von DVSE sind - insbesondere hinsichtlich der Preise, Menge, Lieferfrist, Liefermöglichkeit und Nebenleistungen - freibleibend und unverbindlich. 2.2 Der Umfang der von DVSE zu erbringenden Leistungen wird allein durch die Auftragsbestätigung von DVSE festgelegt; ergänzend gelten diese Geschäftsbedingungen und anwendbare besondere Geschäftsbedingungen von DVSE. 2.3 DVSE behält sich durch die Berücksichtigung zwingender, durch rechtliche oder technische Normen bedingte Abweichungen von den Angebotsunterlagen beziehungsweise von der Auftragsbestätigung vor. 3 Installation, Schulung und Beratung 3.1 Der Kunde ist für die ordnungsgemäße Installation gelieferter Software selbst verantwortlich. Sowohl die Installation durch DVSE als auch Schulung und Einweisung des Kunden oder seiner Bedienungskräfte in die Bedienung der gelieferten Software gehören nicht zum Leistungsumfang. Diese Leistungen erfolgen nur aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung und werden gesondert berechnet. 3.2 Sofern eine entsprechende Vereinbarung gesondert getroffen wurde, hat der Kunde dafür zu sorgen, daß die erforderlichen Bedingungen bereitgestellt sind sowie genügend Arbeitsraum für die Installation zur Verfügung steht. 3.3 Auskünfte bedürfen der schriftlichen Bestätigung. 4 Untersuchungs- und Rügepflicht; Leistungsumfang 4.1 Wenn der Kunde Vollkaufmann ist, ist er verpflichtet, gelieferte Software oder Softwareteile nach Erhalt unverzüglich auf Fehler zu testen und erkennbare Fehler DVSE unverzüglich anzuzeigen. 4.2 DVSE ist berechtigt, von ihr geschuldete Leistungen von Dritten erbringen zu lassen. 4.3 DVSE ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt. 5 Preise 5.1 Die Preise verstehen sich netto ausschließlich Verpackungs- und Frachtspesen. Maßgebend sind die Preise der Auftragsbestätigung zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Lieferungen und Leistungen, für die nicht ausdrücklich erste Preise vereinbart sind, werden zu den am Tage der Erbringung gültigen Listenpreisen berechnet. 5.2 Dienstleistungen werden, soweit kein Festpreis vereinbart wurde, nach der bei Auftragsannahme jeweils gültigen Preisliste vergütet. 5.3 DVSE ist an die angegebenen Preise nicht gebunden, wenn eine längere Lieferfrist als vier Monate ab schriftlicher Auftragsbestätigung vereinbart ist. In diesem Fall werden die zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Preise berechnet. 6 Lieferfrist 6.1 Von DVSE genannte Fristen, insbesondere Liefertermine, sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich als verbindlich zugesagt worden sind. 6.2 Auftragsänderungen führen zur Aufhebung vereinbarter Termine und Fristen, soweit nichts anderes vereinbart wird. 6.3 Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich angemessen im Falle höherer Gewalt und allen sonst von DVSE nicht zu vertretenden Hindernissen, welche auf die Lieferung oder Leistung von erheblichem Einfluss sind, insbesondere bei Streik oder Aussperrung bei DVSE, Ihren Lieferanten oder deren Unterlieferanten. 7 Annahmeverzug des Kunden 7.1 Kommt der Kunde mit der Abnahme bestellter Ware in Verzug, so ist DVSE nach Setzung einer angemessenen Nachfrist von höchstens 14 Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Verlangt DVSE Schadensersatz, so beträgt dieser 30 % des Auftragswertes, wenn nicht der Kunde einen geringeren oder DVSE einen höheren Schaden nachweist. 8 Gefahrenübergang, Gewährleistung 8.1 Dem Kunden ist bekannt, dass Software mit Hinblick auf die vielfältigen nach heutigem technischen Stand Anwendungsmöglichkeiten und mit Hinblick auf ihre Komplexität in der Regel nicht fehlerfrei ausgeliefert werden kann. DVSE macht insbesondere keine Kompatibilitätszusagen. 8.2 Soweit DVSE Software gemäß gesonderter Vereinbarung installiert, wird der Kunde diese -auf Verlangen von DVSE gemeinsam mit dem Mitarbeiter von DVSE -unverzüglich testen. Läuft die Software im wesentlichen vertragsgerecht, wird er unverzüglich schriftlich die Abnahme erklären. 8.3 DVSE kann Mängel nach Wahl durch Nachbesserung oder Austausch mit fehlerfreier Ware nach Maßgabe des folgenden Absatzes beseitigen. Mängel der Software kann DVSE darüber hinaus durch Überlassung eines neuen Releases beseitigen. Bei endgültigem Fehlschlagen der Nachbesserung oder des Austausches hat der Kunde das Recht, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. 8.4 Gewährleistungsansprüche sind schriftlich geltend zu machen: sie müssen eine genaue Beschreibung des gerügten Mangels enthalten. DVSE wird nach Eingang der Mängelrüge nach eigener Wahl entweder Hinweise zur Behebung des Fehlers eben oder sonstige zur Fehlerbehebung geeignete Maßnahmen ergreifen, wie beispielsweise die Übersendung von Datenträgern oder Informationsblättern, die die Fehlerbehebung ermöglichen. |
8.5 Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn der Kunde entgegen vorstehender Ziffer 4.1 seiner Untersuchungs- und Rügepflicht nicht nachkommt. Werden vom Kunden oder von Dritten Veränderungen an gelieferter Software vorgenommen, so erlischt der Gewährleistungsanspruch, es sei denn, der Kunde weist nach, dass der Mangel nicht auf die Veränderungen zurückzuführen ist. 9 Haftung 9.1 Eine Haftung von DVSE für Schäden des Kunden aus jeglichem Rechtsgrund - einschließlich Verzug, Unmöglichkeit, Schlechterfüllung und außervertraglicher (deliktischer) Haftung- ist ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden beruht auf der Verletzung einer wesentlichen vertraglichen Hauptpflicht (Kardinalpflicht) durch DVSE oder wurde durch DVSE grobfahrlässig oder vorsätzlich verursacht. 9.2 DVSE haftet in keinem Fall für atypische und daher nicht vorhersehbare Folgeschäden. DVSE haftet ebenfalls nicht für Schäden, soweit der Kunde deren Eintritt durch ihm zumutbare Maßnahmen - insbesondere Programm- und Datensicherung und ausreichende Produktschulung des Anwenders - hätte verhindern können. 10 Zahlung 10.1 Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind Zahlungen sofort bei Rechnungstellung ohne jeden Abzug zu leisten. Bei Zahlungsverzug ist DVSE berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verlangen. 10.2 Aufrechnung und Zurückbehaltung sind nur wegen von DVSE anerkannter oder rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche des Kunden zulässig. 10.3 Schuldet der Kunde DVSE mehrere Zahlungen gleichzeitig, werden mit einer eingehenden Zahlung zunächst seine Verbindlichkeiten aus Lizenzverträgen, dann aus sonstigen von DVSE erbrachten Leistungen und Lieferungen, dann seine Verbindlichkeiten aus Pflegeverträgen und sonstigen Dauerschuldverhältnissen getilgt. 11 Eigentumsvorbehalt 11.1 DVSE behält das Eigentum an den gegliederten Programmträgern sowie das Nutzungsrecht vor. Ist der Kunde Vollkaufmann, so gelten die vorstehenden Vorbehalte bis zur restlosen Bezahlung sämtlicher aus der Geschäftsbeziehung entstandenen oder entstehenden Forderungen. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von DVSE in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Mit Vollerwerb des Eigentums an den Programmträgem erwirbt der Kunde die in der Produktlizenz spezifizierten Nutzungsrechte. 12 Umfang der Rechtseinräumung 12.1 DVSE behält an der gelieferten Software die Urheber- und gewerblichen Schutzrechte sowie die Verwertungsrechte, soweit nicht schriftlich ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Die auf dem Programmträger oder der Verpackung angebrachten Schutzrechtshinweise - auch Dritter - sind zu beachten, 12.2 Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart, erwirbt der Kunde ein einfaches Nutzungsrecht an der auf dem übergebenen Programmträger enthaltenen Software. Diese dürfen nur - soweit technisch zwingend erforderlich - zum Zwecke der Sicherung und Installation kopiert werden. Die Nutzung im Netzwerk bedarf einer gesonderten Rechtseinräumung. 12.3 Die Bearbeitung der vertragsgegenständlichen Software ist unzulässig soweit dem nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstellen oder im Lizenzvertrag oder anwendbaren Geschäftsbestimmungen etwas anderes vereinbart ist. Die Beseitigung von Softwaremängeln bietet DVSE im Rahmen ihrer Standardpflegeverträge an. 12.4 Die Dekompilierung oder Disassemblierung der vertragsgegenständlichen Software (Reverse Engineering) ist ebenfalls unzulässig. DVSE behält sich vor, dem Kunden auf Anfrage Informationen, die er zur Herstellung der Interoperabilität der vertragsgegerständlichen Software mit anderen Programmen benötigt, gegen angemessene Vergütung zur Verfügung zustellen. Bei der Verwendung dieser Informationen hat der Kunde die in § 69e Abs. 2 des Urheberrechtgesetzes vorgeschriebenen Beschränkungen zu beachten. 13 Schutzrechte Dritter 13.1 Der Kunde verpflichtet sich, DVSE von Schutzrechtsbehauptungen Dritter hinsichtlich der gelieferten Software unverzüglich in Kenntnis zu setzen und DVSE auf Ihre Kosten die Rechtsverteidigung zu überlassen. DVSE ist berechtigt, aufgrund der Schutzrechtsbehauptungen Dritter, notwendige Software-Änderungen auf eigene Kosten auch bei ausgelieferter und bezahlter Ware durchzuführen. 14 Abtretbarkeit von Ansprüchen 14.1 Der Kunde ist nicht berechtigt, seine Ansprüche aus mit DVSE geschlossenen Verträgen abzutreten oder sonst Rechte oder Pflichten aus mit DVSE geschlossenen Verträgen ohne die Zustimmung von DVSE ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen. Dies gilt auch für Gewährleistungsansprüche. 15 Datenschutz 15.1 Der Kunde ermächtigt DVSE, die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten über ihn im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes (§ 26 BDSG) zu verarbeiten, zu speichern und auszuwerten. 16 Schlussabstimmungen 16.1 Diese Bedingungen bleiben im Zweifel auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner oder mehrerer Bestimmungen in ihren übrigen Teilen verbindlich. Sollten Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so soll an deren Stelle eine Bestimmung treten, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt. 16.2 Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen von DVSE ist Bargteheide. Falls der Kunde Kaufmann ist oder seinen Sitz im Ausland hat, ist der Gerichtsstand nach Wahl von DVSE am Sitz von DVSE (Ahrensburg ) oder am Sitz des Kunden. |
| Stand 02/2007 DVSE Datenverarbeitung für Service und Entwicklung GmbH Carl-Benz-Weg 1 D-22941 Bargteheide Tel. +49 (0) 4532 / 201 401 Fax. +49 (0) 4532 / 501 052 |
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